12.12.2022 - OVG Berlin-Brandenburg: Tempolimit für Fahrräder

OVG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2022, Az. OVG 1 S 53/22

Die Stadt Berlin richtete im innerstädtischen Bereich eine sog. Begegnungszone ein. Innerhalb dieser Zonen teilen sich Zu Fuß Gehende, Radfahrende und Autofahrende den Verkehrsraum. Aufgrund des Aufeinandertreffens dieser unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer erließ die Stadt in diesem Bereich ein Tempolimit für Fahrradfahrende. Die maximal zulässige Geschwindigkeit war 10 km/h.

Ein Radfahrender legte Beschwerde ein. Seiner Ansicht nach dürfe eine solche Beschränkung nur vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Gefährdungslage gegeben sei. Das sei hier nicht der Fall. Er verwies auf Unfallstatistiken aus den Jahren 2018 bis 2020.

Das OVG Brandenburg entschied, dass die Anordnung rechtmäßig ist.

Hier sei aufgrund der sehr unterschiedlich schnellen Verkehrsteilnehmer eine Gemengelage entstanden, so dass von einer qualifizierten Gefahr ausgegangen werden müsse. Es gebe auch erste Statistiken, die zeigen, dass der für beide Richtungen freigegebene Radweg sehr häufig gequert werde. Es sei eine Steigerung um 167 % festzustellen.

Daher sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrende notwendig, um das Unfallrisiko zu begrenzen. Veraltete Statistiken aus den Vorjahren seien hier nicht geeignet, die Gefahrenlage zu beurteilen.